Willkommen bei der Tiersinfonie Anou e.V.

Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit für ein paar grundsätzliche und allgemeine Informationen zu unseren Hunden und Katzen.
Aktuell arbeiten wir mit diesem Tierschutzverein in Portugal zusammen:
APAC https://apacanimaiscadaval.wordpress.com/ ein kleiner Tierschutzverein in Cadaval (nähe Lissabon).
 
Sie finden hier nur eine kleine Auswahl unserer Hunde aus Portugal. Das liegt daran, dass wir hier niemanden überfordern wollen mit unzähligen Bildern und Informationen. Tatsächlich haben wir aber Zugriff auf deutlich mehr Hunde, die wir nur vorstellen, wenn wir ausreichend Bilder und Informationen zu Ihnen haben und/oder sie ausreisebereit sind. Alles wundervolle Hunde, die es alle verdient haben endlich ihr Zuhause zu finden.
 
Die meisten unserer Hunde sind uns persönlich bekannt. Viele wurden ausgesetzt auf der Straße gefunden. Sie werden von der Polizei beschlagnahmt oder werden von Menschen und Angehörigen abgegeben, weil man sie nicht mehr versorgen kann oder nicht mehr will.
 
Selbstverständlich kommen alle unsere Tiere mit den geforderten Einreisemodalitäten, wie EU Pass,  Chip, den notwendigen Impfungen und in der Regel kastriert nach Deutschland und selbstverständlich auch angemeldet bei den zuständigen Vet-Ämtern mit TRACES. Darüber hinaus werden unsere Hunde bei Parasitus Ex, einem Fachlabor für parasitäre Erkrankungen, in Deutschland auf Parasiten getestet. Auch das passiert in der Regel vor der Ausreise.
 
Unser Herz gehört vornehmlich den alten und  vergessenen Hunden. Diese holen wir, je nach freien Kapazitäten nach Deutschland und schauen, dass wir gut geeignete Pflegestellen und Pensionen für sie finden, wo sie in Ruhe ankommen und sich langsam an Alltagsreize gewöhnen können und von wo aus dann geeignete Familien für sie gefunden werden.
 

Wo sich unsere Tiere aktuell befinden, erkennen Sie an der entsprechenden Flagge. Die Hunde, die bereits in Deutschland sind, finden sie unter Unsere Tiere -> Wartekörbchen -> Hunde in Deutschland.

 
In Portugal können die Hunde leider nur verwahrt werden, erhalten die Nötigsten tierärztlichen Untersuchungen, werden ausreisebereit gemacht und erhalten ihr Fertigfutter, was aus Spenden zusammenkommt. Es gibt darüber hinaus einige wenige Pflegestellen, die Welpen, alte Hunde und Hunde bei sich aufnehmen können, allerdings nur sehr zeitlich begrenzt.
 
Ein großes Problem sind die großen Hunde, denn diese werden von keinem übernommen und sind lange im Tierheim, weil kaum einer über den Platz verfügt für einen großen Hund. Aber auch die alten Hunden, die niemand haben will und so verdammt sind bis zu ihrem Tod in dem jeweiligen Tierheim auszuharren.
 
Kälte, Einsamkeit und Angst sind ihre ständigen Begleiter. Das möchten wir gerne ändern, da wir denken, dass es für jeden Hund den passenden Deckel gibt und das es jedes Tier verdient hat ein liebevolles Zuhause zu bekommen und endlich glücklich sein zu dürfen.
 
In Portugal ist es nicht üblich das Hunde im Haus leben oder mit dem Hund spazieren zu gehen. Deswegen kennen die meisten Hunde nur das Leben auf dem eigenen Grundstück und sind anfänglich in Deutschland von all den vielen Eindrücken, je nach Gemüt des Hundes, erst mal reizgeflutet und müssen alles was sie wissen müssen erst einmal lernen.
 
Die meisten unserer Hunde sind sehr kinderfreundlich, sozialverträglich (sonst könnten sie gar nicht untergebracht werden) und haben auch fast alle keine Probleme mit Katzen. Ob sie mit Katzen verträglich sind kann leider nicht getestet werden. Was auch keinen Sinn macht, weil es eine Ausnahmesituation für alle Tiere darstellt und egal ob Hunde Katzen bereits kennen, sie müssen sich neu kennenlernen. Das erfordert Zeit und Geduld auf beiden Seiten. Uns ist bewusst, dass wir nicht alle Hunde retten können. Aber wir leisten unseren Beitrag dazu, dass die Hunde, die nach Deutschland kommen, dann auch das optimale Zuhause finden und Mensch und Tier gut zusammenpassen. Das heißt, wir sagen Ihnen auch, wenn Ihr Wunschhund nicht zu Ihnen passt.
 
Da wir unsere Hunde kennen und sie nicht direkt aus der „Tötung“ nach Deutschland kommen, ist es nicht nötig, Welpen und unkomplizierte Junghunde hier nochmal dem Stress auszusetzen, erst in eine Pflegefamilie ziehen zu müssen, um dann noch einmal umzuziehen. Diese Hunde können bei entsprechender Eignung, direkt in ihre Familie ziehen. Die, die erst vorbereitet werden müssen, sind natürlich zuerst in einer Pflegestelle oder in einer Pension. Wir lassen uns für die Vermittlung sehr viel Zeit mit Telefonaten und Vorbesuchen, die ausschließlich von Menschen durchgeführt werden, die dem Verein sehr verbunden sind und die Ihnen somit auch nochmal aus eigener Erfahrung Sinnvolles erzählen können.
 
D. h. wir bemühen uns zwar, im Vorfeld alles so optimal wie möglich vorzubereiten, erwarten aber, dass man sich für seinen Traumhund auch selbst bewegt, wenn nicht wirklich nachvollziehbare Gründe dagegen sprechen. Aber auch hier gibt es in der Zwischenzeit Tier-Taxis, um sich den Hund gegen eine Gebühr direkt nach Hause bringen zu lassen und wo wir inzwischen einige zertifizierte Fahrer an der Hand haben. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
 
Und nun lernen Sie ein paar unserer einzigartigen und wundervollen Hundeseelchen virtuell kennen, die hoffen, auf diesem Wege einen Platz in Ihrem Herzen und im Nachgang auf Ihrer Couch zu finden. Wir versprechen nicht, dass es immer einfach sein wird, aber wir versprechen Ihnen aus jahrelanger Erfahrung, dass es sich immer lohnen wird einem Tierschutzhund eine Chance zu geben.
 
Weitere Informationen können Sie dem „Vermittlungsablauf für Hunde“ oder dem „Vermittlungsablauf für Katzen" entnehmen und sollte Ihnen grundsätzlich unsere Vorgehensweise gefallen, Sie aber aktuell keinen Hund gefunden haben der Sie anspricht, dürfen Sie gerne trotzdem Kontakt mit uns aufnehmen. Wir sind sicher, auch Ihren Hund finden zu können, wenn die Randbedingungen stimmen und Sie einen Moment Zeit mitbringen.
 
Nun wünschen wir Ihnen viel Spaß beim ersten Kennenlernen unserer Hunde

und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Satzung des Vereins Tiersinfonie Anou e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der am 7. Februar 2010 im Flairhotel Landgasthof Roger, Heiligenfeld 56, 74245 Löwenstein, gegründete Verein trägt den Namen „Tiersinfonie Anou“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 74199 Untergruppenbach, Hölderlinstr. 8.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufklärung und Belehrung der Tierhalter und der Bevölkerung über Tierschutzprobleme durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere.
  2. Der Verein kann zur Erfüllung der Aufgaben und seiner Zielsetzung Tierheime, Rettungsstationen/Notunterkünfte und Pflegestellen unterhalten oder vorhandene fördern und die Vermittlung von Tieren an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung gewährleisten können. Ebenso ist die Aufgabe des Vereins die Bekämpfung von Missbrauch von Tieren, die Interessensvertretung von Tier und Natur gegenüber lokalen Behörden und/oder amtlichen Organen und die Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ihnen ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschließen.
  4. Rücklagen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gebildet werden.
§ 4 Einnahmen des Vereins
  1. Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen Spenden, Beiträge, Zuschüsse oder sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele auch in der Öffentlichkeit unterstützt und anerkennt. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Schüler und Jugendliche können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  3. Es ist möglich, aktives oder förderndes Mitglied zu werden. Zu Ehrenmitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung jede im Tätigkeitsbereich des Vereins wohnende Person ernannt werden, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im besonderen Verdienste erworben hat.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ablehnungsgründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme es Antrages durch den Vorstand.
  5. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die aktiven Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei der Festlegung der Beitragshöhe dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeiträge für gemeinnützige Vereine nicht überschritten werden.
  6. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
  7. Das aktive Mitglied, nicht aber das fördernde Mitglied und das Ehrenmitglied, ist berechtigt, durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein teilzunehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und durch Auflösung des Vereins. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
  2. (2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Jedes Mitglied kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende seine Mitgliedschaft kündigen. Hierzu genügt ein einfacher Brief an den Verein oder an einen der Vorstände.
  3. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann aus folgenden Gründen erfolgen:
    Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten,
    Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand und trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist,
    Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung Wegen unehrenhaften Verhaltens oder dem Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigenden Handlungen.
  4. Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören.
  5. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche Einspruch gegen die Entscheidung beim Vorstand einlegen. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. Dem Mitglied bleibt der juristische, ordentliche Rechtsweg offen.
  7. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
  8. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar.
§ 7 Organe des Vereins
  • Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist die Jahreshauptversammlung. Sie ist das höchste Beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Mehrheitsentscheidungen sind für alle Organe und Amtsträger verbindlich.
  2. Einmal im Jahr lädt der Vorstand die Mitglieder zur jährlichen ordentlichen Mitglieder-Hauptversammlung ein. Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten muss spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungs-Termin bei den Mitgliedern per Mail oder Post eingegangen sein. Dies gilt auch für den Fall, dass der vorgesehene Termin verlegt werden muss.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die durch diese Satzung gestellten Formerfordernisse über Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung beachtet wurden.
  4. Zu den Tagesordnungspunkten der ordentlichen Jahres-Hauptversammlung gehören mindestens:
    • Geschäftsbericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins
    • Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstands
  5. Zusätzliche Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, hiervon ausgenommen sind Änderungen auf Satzungsänderungen.
  6. Bei wichtigen Anlässen kann der Vorstand auch zusätzliche außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auch die Mitglieder können von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen beantragen. Ein solcher Antrag muss jedoch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterschrieben sein.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  8. Zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen erforderlich.
  9. Über das Ergebnis der Versammlung wird vom Schriftführer – der zu Beginn der Versammlung von der anwesenden Mitgliedern gewählt wird – ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Vorstand unterschrieben und jedem Mitglied, auch den nicht anwesenden, innerhalb von 3 Wochen nach der Versammlung übersandt.
  10. In wichtigen Eilfällen, in denen es um die aktuelle und/oder künftige Handlungsfähigkeit des Vereins geht, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist wird in solchen Fällen auf eine Woche abgekürzt. Der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte samt Begründung der Eilbedürftigkeit beigefügt werden.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    Die beiden Vorstände stimmen sich intern über Aufgaben und konkrete Handlungen ab.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Für den Vorstand besteht Sitzungszwang. Die Aufgabe ist ehrenamtlich. Von der Mitgliederversammlung kann über eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen der auch für die Gemeinnützigkeit geltenden Vorschriften entschieden werden.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der ordentlichen Jahres-Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Wird einem oder beiden Vorständen die Entlastung verweigert, stellt dies einen Abberufungsgrund dar. Es muss unverzüglich unter Wahrung der Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einberufen werden. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der bisherige Vorstand trotz Entlastung sein Amt nicht mehr ausüben kann oder will.
§ 10 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.
  2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, das der Stellvertreter nur dann handeln darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand hat alle zur Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen zu treffen. Der Vorstand leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie die Hauptversammlungen.
  4. Zur Beratung des Vorstandes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ein Beirat berufen werden. Dieser Beirat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
  5. Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind im Innenverhältnis von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gerechnet vom Tag der Wahl an. Die Kassenprüfer dürfen keine Ämter innerhalb des Vereins haben.
  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es zu prüfen, ob sämtliche Ausgaben den satzungsgemäßen und steuerlichen korrekten Zwecken entsprochen haben. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
  3. Die Aufgabe eines Kassenprüfers endet
    wenn dieser von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird
    oder wenn er von sich aus sein Amt niederlegt
  4. In diesen Fällen wird von der ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur während einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Die Auflösungsversammlung ist nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung einzuberufen.
  2. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn mindestens drei Viertel der zur Auflösungsversammlung erschienenen stimmfähigen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Abstimmung über die Auflösung muss geheim durchgeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Heilbronn und Umgebung e.V., Wimpfener Str. 116-118, 74078 Heilbronn, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

    Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am Sonntag, den 07.02.2010 beschlossen.

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